Rentenausgleich bei Beamten und Angestellten

Rentenausgleich bei Beamten und Angestellten

Wussten Sie, dass seit dem 1. September 2009 völlig neue Regelungen für den Versorgungsausgleich gelten? Diese Änderung hat die Aufgaben der Versorgungsbeamten erheblich erweitert und stellt sie vor neue Herausforderungen.

Der Versorgungsausgleich spielt eine zentrale Rolle bei der Scheidung von Beamten und Angestellten. Er regelt die faire Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche. Dabei werden alle Arten der Alterssicherung berücksichtigt – von der Beamtenversorgung über das Ruhegehalt bis hin zur Betriebsrente.

In Baden-Württemberg zum Beispiel erfolgt der Versorgungsausgleich bei Beamten durch die Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versorgungsbezüge werden dann um den Monatsbetrag dieser Anwartschaften gekürzt. Ein Beispiel verdeutlicht die möglichen Auswirkungen: Bei einem festgelegten Versorgungsausgleich von 400,00 € monatlich kann dieser Betrag durch Besoldungserhöhungen auf bis zu 447,47 € ansteigen.

Die Komplexität des Themas zeigt sich auch darin, dass der Versorgungsausgleich nach unterschiedlichen Prämissen in Bund und Ländern umgesetzt wird. Dies macht eine genaue Kenntnis der aktuellen Rechtsprechung und der spezifischen Regelungen unerlässlich.

Inhaltsverzeichnis

Grundlagen des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich spielt bei der Ehescheidung eine wichtige Rolle. Er regelt die gerechte Aufteilung des während der Ehe erworbenen Versorgungsvermögens zwischen den Ehepartnern.

Definition und Zweck des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich zielt darauf ab, das in der Ehezeit angesammelte Versorgungsvermögen gleichmäßig aufzuteilen. Dies betrifft alle Arten von Altersvorsorge, einschließlich Beamtenversorgung, gesetzliche Renten und private Vorsorgepläne.

Gesetzliche Grundlagen seit 2009

Seit dem 1. September 2009 gilt das Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG). Es regelt detailliert den Ablauf und die Umsetzung des Rentenausgleichs bei Ehescheidungen. Das Gesetz sieht eine hälftige Teilung aller in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte vor.

Prinzip der gleichmäßigen Teilhabe am Versorgungsvermögen

Das Halbteilungsprinzip ist zentral für den Versorgungsausgleich. Es besagt, dass jedes einzelne Versorgungsanrecht nach der Ehescheidung zur Hälfte geteilt wird. Dies gewährleistet eine faire Verteilung des gemeinsam erwirtschafteten Vermögens für die Altersvorsorge.

Aspekt Details
Aufteilungsprinzip Hälftige Teilung des Versorgungsvermögens
Betroffene Anrechte Alle in der Ehezeit erworbenen Versorgungsansprüche
Gesetzliche Grundlage Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) seit 2009
Ausgleichsformen Interne und externe Teilung von Anrechten

Rentenausgleich bei Beamten und Angestellten

Der Rentenausgleich betrifft sowohl Beamte als auch Angestellte in Deutschland. Bei einer Scheidung werden die während der Ehe erworbenen Versorgungsansprüche gleichmäßig auf beide Partner aufgeteilt. Dies gilt für die Beamtenversorgung ebenso wie für die gesetzliche Rentenversicherung.

Für Beamte erfolgt der Ausgleich durch eine externe Teilung. Der ausgleichsberechtigte Ehepartner erhält Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung. Angestellte teilen ihre Ansprüche direkt innerhalb des Rentensystems auf.

Die Höhe des Ausgleichs hängt von den in der Ehezeit erworbenen Ansprüchen ab. Das Familiengericht entscheidet über den genauen Ausgleichsbetrag und die Form der Zahlungen. Wichtig zu wissen: Der Ausgleichsbetrag steigt bei jeder allgemeinen Bezügeanpassung während der aktiven Dienstzeit des Beamten.

Personengruppe Art des Ausgleichs Besonderheiten
Beamte Externe Teilung Anwartschaften in gesetzlicher Rentenversicherung
Angestellte Interne Teilung Aufteilung innerhalb des Rentensystems
Beamte im Ruhestand (ab 2011) Sofortige Kürzung Nach Rechtskraft der Gerichtsentscheidung

Für Beamte, die nach 2010 in den Ruhestand traten, greift die Kürzung der Versorgungsbezüge sofort nach der Gerichtsentscheidung. Bei früheren Ruheständlern erfolgt die Kürzung erst, wenn der ausgleichsberechtigte Ex-Partner Rente bezieht.

Betroffene Versorgungsansprüche im Überblick

Der Versorgungsausgleich umfasst verschiedene Formen der Altersvorsorge. Diese Vielfalt spiegelt die komplexe Landschaft der Rentenansprüche in Deutschland wider.

Beamtenrechtliche Versorgung und Anwartschaften

Die beamtenrechtliche Versorgung bildet einen wichtigen Teil des Versorgungsausgleichs. Im Jahr 2022 betrug die durchschnittliche monatliche Pension eines Beamten 3.054€ brutto. Diese Summe übersteigt deutlich die durchschnittliche Nettoaltersrente von 1.054€ im selben Jahr.

Gesetzliche Rentenversicherung und weitere Ansprüche

Neben der gesetzlichen Rente fallen auch Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes unter den Versorgungsausgleich. Das Rentensplitting spielt hier eine zentrale Rolle bei der gerechten Aufteilung der Versorgungsanwartschaften.

Private Altersvorsorge im Versorgungsausgleich

Auch private Rentenversicherungen werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt. Dies unterstreicht die Bedeutung einer umfassenden Altersvorsorge, die sowohl staatliche als auch private Komponenten einschließt.

Versorgungsart Durchschnittliche Höhe (2022) Besonderheiten
Beamtenpension 3.054€ brutto/Monat Höhere Absicherung, längere Beitragszeiten
Gesetzliche Rente 1.054€ netto/Monat Breite Abdeckung, geringere Durchschnittsbeträge
Private Altersvorsorge Individuell Flexibel, ergänzt staatliche Systeme

Die Unterschiede zwischen Pensionen und Renten lassen sich zu etwa 80% durch Faktoren wie Einkommen, Bildungsstand und Dauer der Erwerbstätigkeit erklären. Ein umfassender Vergleich erfordert die Betrachtung des gesamten Lebenseinkommens und berücksichtigt strukturelle Unterschiede der Alterssicherungssysteme.

Ablauf des Versorgungsausgleichsverfahrens

Das Familiengericht spielt eine zentrale Rolle beim Versorgungsausgleich. Es leitet das Verfahren ein und ermittelt die relevante Ehezeit. Anschließend fordert es Auskünfte von den Versorgungsträgern an.

Die Ehepartner müssen einen detaillierten Fragebogen ausfüllen. Darin geben sie Informationen zu ihren Rentenansprüchen und Versorgungsanwartschaften an. Diese Angaben sind für die faire Aufteilung der Ansprüche entscheidend.

Nach Erhalt aller Informationen erstellt das Gericht eine Übersicht der Versorgungsansprüche. Die Ehepartner haben die Möglichkeit, diese zu prüfen. Bei komplexen Fällen kann eine fachkundige Beratung sinnvoll sein.

Die Versorgungsträger unterliegen einer Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht. Sie müssen alle relevanten Daten zur Versorgungssituation der Ehepartner offenlegen. Diese Transparenz ist für ein gerechtes Verfahren unerlässlich.

Verfahrensschritt Verantwortliche Stelle Aufgabe
Einleitung Familiengericht Ermittlung der Ehezeit
Informationssammlung Ehepartner Ausfüllen des Fragebogens
Auskunftserteilung Versorgungsträger Bereitstellung von Versorgungsdaten
Übersichtserstellung Familiengericht Zusammenfassung der Versorgungsansprüche
Prüfung Ehepartner Kontrolle der Übersicht

Der Versorgungsausgleich ist ein komplexer Prozess. Er erfordert die Zusammenarbeit aller Beteiligten. Nur so kann eine faire Aufteilung der während der Ehe erworbenen Rentenansprüche gewährleistet werden.

Besonderheiten bei Beamten

Der Versorgungsausgleich bei Beamten weist einige Besonderheiten auf. Die Beamtenversorgung unterliegt speziellen Regelungen, die sich von denen anderer Berufsgruppen unterscheiden.

Externe Teilung der Versorgungsansprüche

Bei Landesbeamten in Nordrhein-Westfalen erfolgt eine externe Teilung der Versorgungsansprüche. Dies kann zu unerwarteten Ergebnissen führen. Beide Ehepartner erhalten nur einen Teil der Beamtenpension und zusätzlich eine gesetzliche Rente. Um Nachteile zu vermeiden, empfiehlt sich eine vertragliche Vereinbarung.

Kürzung der Beamtenversorgung nach § 69 NBeamtVG

Das Ruhegehalt eines Beamten wird um einen Ausgleichsbetrag gekürzt. Diese Kürzung beginnt in der Regel mit dem Eintritt in den Ruhestand. Die maximale Pensionsrate für Bundesbeamte beträgt 71,75% nach mindestens 40 Dienstjahren. 2023 lag die durchschnittliche Pensionsrate bei 66,9% für bestehende und 67,2% für neue Ruheständler.

Dynamisierung des Kürzungsbetrages

Der Kürzungsbetrag ist dynamisch und passt sich Änderungen der Versorgungsbezüge an. Seit 2012 erhöht sich der Kürzungsbetrag um 0,1% weniger als die allgemeine Anpassung. Dies soll langfristig die Stabilität der Beamtenversorgung sichern. 2022 betrugen die Versorgungskosten für Bundesbeamte, Richter und Berufssoldaten rund 6,8 Milliarden Euro.

Experten raten Beamten, eine vom Gesetz abweichende Regelung zum Rentenausgleich zu vereinbaren. Dies kann durch Gegenüberstellung und Saldierung von Kapitalwerten erfolgen, um einen fairen Ausgleich zu schaffen und Nachteile bei der Pensionsversorgung zu vermeiden.

Berechnung des Versorgungsausgleichs

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs folgt dem Halbteilungsgrundsatz. Jedes während der Ehezeit erworbene Anrecht wird zwischen den Ehepartnern gleichmäßig aufgeteilt. Die Ehezeit beginnt mit dem Hochzeitsmonat und endet einen Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Für die Berechnung wird der Ehezeitanteil ermittelt. Dieser stellt den Anteil der Rentenanwartschaften dar, der während der Ehe erworben wurde. Bei Beamten werden die Pensionsansprüche basierend auf der letzten Gehaltsstufe vor dem Ruhestand berechnet.

Ein Beispiel verdeutlicht die Aufteilung: Hat der Ehemann während der Ehe gesetzliche Rentenansprüche von 450 Euro und eine Betriebsrente von 100 Euro erworben, die Ehefrau hingegen nur 300 Euro gesetzliche Rente, teilt das Gericht wie folgt:

  • Der Mann überträgt 225 Euro seiner gesetzlichen Rente und 50 Euro seiner Betriebsrente an die Frau.
  • Die Frau überträgt 150 Euro ihrer gesetzlichen Rente an den Mann.

Seit 2009 wird jedes Versorgungsanrecht einzeln behandelt und geteilt. Die Teilung erfolgt für jedes Vorsorgesystem separat, ohne Verrechnung der Beträge. Bei Beamten berücksichtigt man nur die Ehezeit nach der Ernennung.

Versorgungsart Berechnungsmethode
Gesetzliche Rente Ehezeitanteil der Entgeltpunkte
Beamtenversorgung Ehezeitanteil der ruhegehaltfähigen Dienstzeit
Betriebliche Altersvorsorge Ehezeitanteil der Anwartschaften
Private Altersvorsorge Ehezeitanteil des Deckungskapitals

Auswirkungen auf die spätere Altersversorgung

Der Versorgungsausgleich hat weitreichende Folgen für die Altersversorgung beider Ehepartner. Die Aufteilung der Rentenansprüche während der Ehe beeinflusst maßgeblich die finanzielle Situation im Ruhestand.

Folgen für den ausgleichspflichtigen Ehegatten

Für den ausgleichspflichtigen Ehegatten bedeutet der Versorgungsausgleich eine Kürzung der Altersversorgung. Diese Versorgungskürzung bleibt auch bei einer Wiederheirat oder dem Tod des ausgleichsberechtigten Partners bestehen. Bei Beamten kann dies zu einer Überraschung führen, da erworbene Rentenansprüche auf die Pension angerechnet werden.

Vorteile für den ausgleichsberechtigten Ehegatten

Der ausgleichsberechtigte Ehegatte profitiert vom Versorgungsausgleich durch die Begründung eigener Anwartschaften oder die Erhöhung bestehender Rentenansprüche. Dies führt zu einer verbesserten finanziellen Absicherung im Alter.

Aspekt Ausgleichspflichtiger Ausgleichsberechtigter
Rentenansprüche Kürzung Erhöhung
Altersversorgung Reduziert Verbessert
Finanzielle Auswirkung Negativ Positiv

Die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs werden erst bei Renteneintritt spürbar. Es ist ratsam, frühzeitig eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung durchzuführen, um den Rentenverlauf und die voraussichtliche Rentenhöhe zu ermitteln.

Härtefallregelungen im Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich bei Scheidungen berücksichtigt besondere Umstände durch Härtefallregelungen. Diese Regelungen schützen Betroffene vor finanziellen Nachteilen in bestimmten Situationen.

Bei einem Unterhaltsanspruch des geschiedenen Partners kann die Kürzung der Versorgungsbezüge ausgesetzt werden. Dies sichert die finanzielle Unterstützung des Unterhaltsberechtigten. Auch im Fall von Invalidität des Ausgleichspflichtigen ist eine Aussetzung möglich.

Eine wichtige Grenze im Versorgungsausgleich ist die Bagatellgrenze. Sie liegt 2024 bei 70,70 Euro. Ansprüche unter diesem Wert werden nicht ausgeglichen. Dies vereinfacht das Verfahren bei geringfügigen Beträgen.

Nach dem Tod des Ausgleichsberechtigten kann die Kürzung entfallen, wenn nur kurze Zeit Leistungen bezogen wurden. Diese Regel verhindert ungerechtfertigte finanzielle Einbußen für den Überlebenden.

Für Beamte gelten spezielle Regelungen je nach Dienstverhältnis. Bundesbeamte erfahren oft eine externe Teilung über die Rentenversicherung. Bei Landesbeamten ist eine interne Teilung üblich. Eine notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung kann den Versorgungsausgleich individuell regeln.

Die Härtefallregelungen im Versorgungsausgleich stellen sicher, dass die Aufteilung der Rentenansprüche fair und den Lebensumständen angemessen erfolgt. Sie bieten Schutz in besonderen Situationen und tragen zu einem ausgewogenen Ausgleich bei.

Möglichkeiten zur Abänderung der Entscheidung

Der Versorgungsausgleich kann unter bestimmten Umständen angepasst werden. Das Abänderungsverfahren bietet die Chance, Entscheidungen zu überprüfen und gegebenenfalls zu korrigieren.

Gründe für eine Abänderung

Neuregelungen im Gesetz oder tatsächliche Änderungen können Versorgungsanrechte nachträglich beeinflussen. Eine Abänderung ist möglich, wenn sich dadurch erhebliche Wertunterschiede ergeben. Der Gesetzgeber hat hierfür klare Grenzen festgelegt:

  • Bei nicht dynamisierten Anrechten muss die Abweichung mindestens 5% betragen
  • Für dynamisierte Anrechte gilt eine Grenze von 10%

Verfahren zur Abänderung der Entscheidung

Das Abänderungsverfahren muss beim zuständigen Familiengericht beantragt werden. Dabei sind folgende Punkte zu beachten:

  • Der Antrag kann von beiden Ehepartnern gestellt werden
  • Die Wertänderung muss nachgewiesen werden
  • Das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind

Wichtig: Eine Abänderung ist ausgeschlossen, wenn bereits Ausgleichsansprüche nach der Scheidung im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs bestehen.

Das Abänderungsverfahren ermöglicht eine faire Anpassung des Versorgungsausgleichs an veränderte Umstände. Es trägt dazu bei, dass beide Ehepartner auch nach der Scheidung angemessen abgesichert sind.

Versorgungsausgleich bei kurzer Ehedauer

Bei Ehen mit einer Ehezeitdauer von weniger als drei Jahren gelten besondere Regeln für den Versorgungsausgleich. Um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird der Ausgleich in diesen Fällen nicht automatisch durchgeführt. Stattdessen kommt ein spezielles Antragsverfahren zum Einsatz.

Die Bagatellgrenze von 36 Monaten dient dazu, unnötige Bürokratie zu vermeiden. Bei Ehen, die diese Grenze unterschreiten, verzichtet das Familiengericht in der Regel auf den Versorgungsausgleich. Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Ausgleich grundsätzlich ausgeschlossen ist.

Möchte ein Ehepartner trotz kurzer Ehedauer einen Versorgungsausgleich durchführen lassen, kann er dies beantragen. Das Gericht prüft dann den Einzelfall. In Ausnahmesituationen kann der Ausgleich abgelehnt werden, wenn er als grob unbillig erscheint. Dies könnte etwa bei schwerem Fehlverhalten eines Partners der Fall sein.

Wichtig zu beachten ist, dass die Ehezeitdauer nicht mit der tatsächlichen Beziehungsdauer gleichzusetzen ist. Für den Versorgungsausgleich zählt nur die Zeit zwischen Eheschließung und Einreichung des Scheidungsantrags. Paare sollten dies bei ihrer Entscheidung für oder gegen einen Antrag berücksichtigen.

Steuerliche Aspekte des Versorgungsausgleichs

Der Versorgungsausgleich hat wichtige steuerliche Folgen für beide Ehepartner. Seit 2015 gelten neue Regelungen zur Steuerpflicht und steuerlichen Absetzbarkeit von Ausgleichszahlungen.

Kürzungen der Versorgung durch den Ausgleich mindern das zu versteuernde Einkommen. Der ausgleichspflichtige Ehegatte kann Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs als Sonderausgaben geltend machen. Dies gilt sowohl für gesetzlich vorgeschriebene als auch für privat vereinbarte Ausgleichszahlungen.

Für den Ausgleichsberechtigten sind erhaltene Zahlungen als sonstige Einkünfte zu versteuern. Die genaue steuerliche Behandlung richtet sich nach dem Korrespondenzprinzip. Dabei wird berücksichtigt, ob die Zahlungen beim Ausgleichspflichtigen als Sonderausgaben abgezogen wurden.

Bei späterem Rentenbezug müssen die durch den Versorgungsausgleich erworbenen Ansprüche versteuert werden. Dies wird in der jährlichen Rentenbezugsmitteilung ausgewiesen. Aufgrund der Komplexität empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Steuerberater.

  • Ausgleichszahlungen sind für beide Seiten steuerfrei
  • Abzug als Sonderausgaben für Ausgleichspflichtige möglich
  • Ausgleichsberechtigte versteuern erhaltene Zahlungen
  • Rentenbezugsmitteilung weist zu versteuernde Ansprüche aus

Die steuerlichen Regelungen zum Versorgungsausgleich sind komplex. Eine fachkundige Beratung hilft, die individuellen Auswirkungen auf die Steuerpflicht zu klären und mögliche Gestaltungsspielräume zu nutzen.

Alternativen zum gesetzlichen Versorgungsausgleich

Im Jahr 2024 bieten sich Ehepartnern flexible Möglichkeiten, den Versorgungsausgleich individuell zu gestalten. Statt der gesetzlichen Regelung können sie eigene Vereinbarungen treffen, die ihre spezifische Situation berücksichtigen.

Vereinbarungen in Eheverträgen

Ein Ehevertrag ermöglicht es Paaren, den Versorgungsausgleich bereits vor oder während der Ehe zu modifizieren. Diese vorausschauende Planung kann spätere Konflikte vermeiden und eine faire Lösung für beide Partner sicherstellen.

Scheidungsfolgenvereinbarungen

Alternativ können Ehepartner eine Scheidungsfolgenvereinbarung abschließen. Diese Regelung erlaubt es, den Versorgungsausgleich flexibel an die aktuelle Lebenssituation anzupassen. Beide Optionen erfordern eine notarielle Beurkundung, um rechtsgültig zu sein.

Bei der Gestaltung solcher Vereinbarungen ist Vorsicht geboten. Sie dürfen nicht zu Lasten der Sozialhilfeträger gehen und werden vom Gericht auf Wirksamkeit und Angemessenheit geprüft. Eine ausgewogene Modifizierung des Versorgungsausgleichs kann beiden Partnern zugutekommen und ihre individuellen Bedürfnisse berücksichtigen.

FAQ

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich regelt die Aufteilung von Rentenansprüchen bei Ehescheidung. Ziel ist die gleichmäßige Teilhabe beider Ehepartner am gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsvermögen. Alle während der Ehe erworbenen Anrechte werden hälftig geteilt, unabhängig vom Güterstand.

Welche gesetzlichen Grundlagen gibt es für den Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich wurde 1977 eingeführt und 2009 im Versorgungsausgleichsgesetz neu geregelt. Das Gesetz von 2009 regelt die Details und gilt für alle Verfahren seit dem 1. September 2009.

Betrifft der Rentenausgleich auch Beamte?

Ja, der Rentenausgleich betrifft sowohl Beamte als auch Angestellte. Bei Beamten werden für den ausgleichsberechtigten Ehegatten Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet (externe Teilung).

Welche Versorgungsansprüche werden im Versorgungsausgleich berücksichtigt?

Im Versorgungsausgleich werden verschiedene Ansprüche berücksichtigt: beamtenrechtliche Versorgung, gesetzliche Renten, betriebliche Altersversorgung, Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes, berufsständische Versorgungswerke und private Rentenversicherungen.

Wie läuft das Versorgungsausgleichsverfahren ab?

Das Familiengericht entscheidet über den Versorgungsausgleich. Es ermittelt die Ehezeit und fordert Auskünfte von den Versorgungsträgern an. Die Ehepartner müssen einen Fragebogen ausfüllen. Das Gericht erstellt eine Übersicht der Versorgungsansprüche.

Wie erfolgt der Versorgungsausgleich bei Beamten?

Bei Beamten erfolgt eine externe Teilung der Versorgungsansprüche. Das spätere Ruhegehalt wird um den Ausgleichsbetrag gekürzt. Die Kürzung beginnt in der Regel mit dem Ruhestand. Der Kürzungsbetrag ist dynamisch und passt sich Änderungen der Versorgungsbezüge an.

Wie wird der Versorgungsausgleich berechnet?

Die Berechnung des Versorgungsausgleichs erfolgt nach dem Halbteilungsgrundsatz. Jedes in der Ehezeit erworbene Anrecht wird hälftig zwischen den Ehepartnern geteilt. Die Ehezeit beginnt mit dem Hochzeitsmonat und endet einen Monat vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Welche Auswirkungen hat der Versorgungsausgleich?

Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss mit einer Kürzung seiner Versorgung rechnen. Beim ausgleichsberechtigten Ehegatten werden eigene Anwartschaften begründet oder bestehende erhöht. Die Auswirkungen werden erst bei Renteneintritt spürbar.

Gibt es Härtefallregelungen im Versorgungsausgleich?

Ja, das Gesetz sieht Härtefallregelungen vor: Aussetzung der Kürzung bei Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten, Wegfall der Kürzung nach Tod des Ausgleichsberechtigten bei kurzer Leistungsdauer, Aussetzung bei Invalidität des Ausgleichspflichtigen.

Kann die Entscheidung zum Versorgungsausgleich abgeändert werden?

Eine Abänderung der Entscheidung ist möglich, wenn sich Versorgungsanrechte durch gesetzliche Neuregelungen oder tatsächliche Änderungen nachträglich verändern. Der Wertunterschied muss eine bestimmte Grenze überschreiten. Das Abänderungsverfahren muss beim Familiengericht beantragt werden.

Wie wird bei kurzen Ehen mit dem Versorgungsausgleich umgegangen?

Bei Ehen, die kürzer als drei Jahre gedauert haben, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt. Dies soll den Verwaltungsaufwand bei geringen Ausgleichsbeträgen reduzieren.

Welche steuerlichen Aspekte sind beim Versorgungsausgleich zu beachten?

Kürzungen der Versorgung mindern das zu versteuernde Einkommen. Ausgleichszahlungen können als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Die durch den Versorgungsausgleich erworbenen Ansprüche sind bei Rentenbezug zu versteuern.

Können die Ehepartner den Versorgungsausgleich modifizieren?

Ja, Ehepartner können den Versorgungsausgleich durch Vereinbarungen in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung modifizieren oder ausschließen. Solche Vereinbarungen müssen notariell beurkundet werden.

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